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                                                                                                                                                       Strau, am 15. Mai 2021

Liebe Terrierfreunde!

Anbei übermittelt der ÖKfT die fortan (ab dem 19.05.2021) geltenden COVIDVeranstaltungs- und –begegnungsregelungen.
Durch den Präsidenten des ÖKV sowie den Leistungsreferenten, Herrn Markschläger, wurden im ebenfalls übermittelten Begleitschreiben die diesen wichtigsten Textpassagen aus dem Gesetzestext nochmals zusammengefasst, wenn auch leider in keiner Weise für den praktischen Gebrauch der Verbandskörperschaften interpretiert, sondern lediglich wie immer sämtliche Verantwortung auf die Verbandskörperschaften abgewälzt.

 Wichtig erscheint jedenfalls, dass fortan wieder kynologische Veranstaltungen bzw. Zusammenkünfte grundsätzlich, wenn auch unter engen Rahmenbedingungen, die vor allem auf COVID-Prävention abstellen, zulässig werden.

Demnach wären grundsätzlich auch “Großveranstaltungen“ mit bis zu 1.500 Teilnehmern in geschlossenen, bzw. 3.000 Teilnehmern im Freien zulässig, allerdings nur, wenn zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gewährleistet werden. Praktisch also kann von einer Anwendbarkeit dieser in §13 Abs.4 der Öffnungsverordnung festgehaltenen Regelung im Bereiche kynologischer Events leider nicht ausgegangen werden.

Interessant – und typischerweise verweist die ÖKV-Führung gerade darauf aus welchen Gründen auch immer nicht – sind jedoch § 13 Abs.3 in Verbindung mit § 13 Abs.6 dieser Öffnungsverordnung im Besonderen für das System kynologischer Veranstaltungen wie insbesondere Ausstellungen, Zuchtzulassungen uäm. aus folgendem Grund:

Absatz 3 erlaubt bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldete „Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern“ sowie auch gemäß Absatz 6 das „gleichzeitige Stattfinden mehrerer solcher Zusammenkünfte“ von jeweils bis zu 50 Personen, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie „etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird“.

Daraus – insbesondere aus der Möglichkeit zeitlicher Staffelung – lassen sich zweifellos Ansätze, die zumindest auf Ebene der Verbandskörperschaften die Ausrichtung von kynologischen Veranstaltungen bei entsprechend umsichtiger Konzeption ermöglichen, ableiten.

Interessant wäre für mich überdies, inwieweit unser Ausstellungssystem als „Fach- bzw. Publikumsmesse“ im Sinne des von der ÖKV-Führung überhaupt offenbar ignorierten Bestimmung des § 16 der Öffnungsverordnung zu qualifizieren ist, zumal auch dadurch weitreichende Betätigungsmöglichkeiten für unser Ausstellungswesen möglich wären. Leider verharrt aber auch
diesbezüglich die ÖKV-Führung bislang untätig. Sollten diesbezüglich weitere Informationen erfolgen, werde ich diese selbstverständlich umgehend ebenfalls prüfen und weiterleiten.

Vorerst verbleibe ich demnach
mit den allerbesten kynologischen Grüßen,
bleiben Sie bitte gesund!

Mag. Gerhard Pöllinger-Sorré