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Geschätzte Mitglieder des ÖKfT, werte Terrierfreunde!

Einigermaßen still und heimlich wurde mit der 144. Verordnung: Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 144/2026) sowie der 146. Verordnung: Änderung der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 146/2026) jeweils mit Kundmachung vom 18.06.2026 – lt. Publikation mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tretend – eine ganze Reihe von für die Haltung und vor allem für die Zucht von (Rasse-)Hunden relevanten Vorschriften teil neu eingeführt, teils modifiziert.

 Ich bitte – und fordere gleichermaßen - alle unsere Züchter und Hundehalter daher ausdrücklich auf, sich mit der in den beiden Verordnungen näher spezifizierten Materie – nachzulesen im Internet beispielsweise unter 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2026_II_144/BGBLA_2026_II_144.html
bzw.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2026_II_146/BGBLA_2026_II_146.html
- eingehend vertraut zu machen.

Auf die besondere Bedeutung nachfolgender Regelungen darf ich ausdrücklich hinweisen:

Betreffend Änderung der 2.Tierhaltungsverordnung:
*)       § 2a   nähere Spezifizierung und Inhalte des Sachkundenachweises

Betreffend Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung:
*)       § 27   räumliche Mindestanforderung für die Haltung von Zuchttieren
*)       § 28   verpflichtend vom Züchter zu führende Aufzeichnungen
*)       § 29   verpflichtende Informationen bei der Abgabe der Tiere
*)       § 30   Mindestanforderung an die Betreuung der Tiere
*)       § 31   besondere Voraussetzungen für die Haltung von Zuchthunden

Es wird darauf hingewiesen, dass weder der Ersteller dieses Artikels noch die Verbandskörperschaft ÖKfT für dessen Vollständigkeit bzw. Richtigkeit haften.

Freundliche kynologische Grüße,
Mag. Gerhard Pöllinger-Sorré, Präsident