Hundetraining
(für weitere Informationen siehe auch www.oekv.at)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr NR Dietmar Keck hat sich für die Lockerung im Hinblick auf die Durchführung von Hundetraining eingesetzt, wofür wir ihm danken.
Laut Information sollte ab heute folgende Klarstellung, bzw. Lockerung in Kraft sein:
11. Dem § 5 Abs. 5 wird folgende Z 8 angefügt:
„8. Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 12 Abs. 1 Z 9.“
Die rechtliche Begründung führt dazu Folgendes aus:
Zu § 5 Abs. 5:
Bei nicht-körpernahen (und daher nicht vom Betretungsverbot erfassten) Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken, die in Gruppen angeboten werden, bedarf es aufgrund der Nähe zu den Veranstaltungen Beschränkungen der Teilnehmerzahlen. § 5 Abs. 5 Z 8 ist nicht auf beruflich erforderliche Aus- und Fortbildungen beschränkt, sondern erfasst etwa auch Kurse zur persönlichen Fortbildung oder Hundekurse. Darunter fallen somit etwa Hundeschultrainings, Nachhilfekurse, Sprachschulkurse, Fahrschulkurse und Töpferkurse. Im Lichte des Telos der Verordnung, soziale Zusammenkünfte größtmöglich zu reduzieren, sind auch diese Dienstleistungen drastisch einzuschränken. Solche Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen daher nur gegenüber einer Person oder Personen aus dem gemeinsamen Haushalt angeboten werden (zB Einzeltraining in der Hundeschule, Einzel-Nachhilfe, Einzel-Sprachstunde, Einzel-Fahrschul-Vortrag).
Wir gehen davon aus, dass dieser Text auch in der vorliegenden Form beschlossen wurde und auch so veröffentlicht wird.
Dies bedeutet, dass ab sofort Einzelstunden für Hundebesitzer erlaubt sind. Ein Training in Gruppen, oder auch Kursgeschehen, wie wir es in unseren Ausbildungsvereinen üblicherweise gewöhnt sind, ist aber nach wie vor nicht möglich. Bitte beachten Sie dies und vereinbaren Sie, falls nicht ohnehin bereits die Winterpause im Verein eingeleitet wurde, ausschließlich Einzelstunden.
Viele Grüße und viel Gesundheit
Dr. Michael Kreiner, Präsident Robert Markschläger, Leistungsreferent
Novelle zum OÖ. Hundehaltegesetz
Das Amt der OÖ. Landesregierung hat am 20. November den Begutachtungsentwurf betreffend das Landesgesetz, mit dem das OÖ. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird (OÖ. Hundehaltegesetz-Novelle 2021) veröffentlicht.
Der Österreichische Kynologenverband war in die Vorbesprechungen im Rahmen einer Expertenrunde eingebunden. Mehreren der geplanten Änderungen kann seitens des ÖKV auch zugestimmt werden.
Ausdrücklich gegen die Aufnahme folgender Bestimmung hat sich der ÖKV, neben anderen Experten, ausgesprochen:
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
- Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
- Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial anzusehen sind.
Der Österreichische Kynologenverband (ÖKV) wird auch im Rahmen des Begutachtungsverfahrens innerhalb der geltenden Frist eine dementsprechende Stellungnahme gegenüber dem Amt der OÖ. Landesregierung abgeben und sich noch einmal gegen die Verordnung einer „Rassenliste“ aussprechen.
Dr. Michael Kreiner, Präsident Robert Markschläger, Leistungsreferent
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Manner
Ausstellungsreferat
Büroleitung
Österreichischer Kynologenverband
Siegfried-Marcus-Str. 7
A-2362 Biedermannsdorf
Tel.: +43-(0)2236/710 667 21
Fax: +43-(0)2236/710 667- 31
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Homepage: www.oekv.at
ÖKV Multimediabroschüre: http://www.unserebroschuere.at/oekv/MailView/